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   VG Saarlouis, 28.01.2011 - 3 K 164/09   

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VG Saarlouis, 28.01.2011 - 3 K 164/09 (https://dejure.org/2011,30760)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 28.01.2011 - 3 K 164/09 (https://dejure.org/2011,30760)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 28. Januar 2011 - 3 K 164/09 (https://dejure.org/2011,30760)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.01.2011 - 3 K 164/09
    Das weitere Vorbringen des Klägers im schriftlichen Verfahren wie in der mündlichen Verhandlung gebietet ebenso wenig wie die zwischenzeitliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, juris) eine abweichende Entscheidung.

    Der Kostenbeitrag ist auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, juris) im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, weil dem (erwerbstätigen) Kläger auch bei Zahlung des Kostenbeitrags mehr als der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt (von 1.100 EUR gegenüber Volljährigen nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2008, Anm. 5) belassen wird.

  • VG Saarlouis, 02.06.2010 - 11 K 164/09

    Unterhaltspflicht und Kostenbeitrag

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.01.2011 - 3 K 164/09
    vgl. Gerichtsbescheid in dieser Sache 11 K 164/09.

    Zunächst folgt das Gericht, soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen gemacht werden, der Begründung des in der vorliegenden Sache ergangenen Gerichtsbescheides vom 02.06.2010 - 11 K 164/09 -, stellt dies fest und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.01.2011 - 3 K 164/09
    Das eigene Einkommen der Unterhaltsberechtigten wird daher zu dem ganz überwiegenden Anteil sowohl im Unterhaltsrecht (dort nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs(Vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.10.2005 XII ZR 34/03, BGHZ 164, 375; Düsseldorfer Tabelle, Anm. 8, zitiert nach juris) zur Deckung des Unterhaltsbedarfs) als auch in der vorliegenden Konstellation (hier zur anteiligen Refinanzierung der an sich nachrangigen(Vondung in Kunkel LPK-SGB VIII3. Aufl. § 19 Rdnr. 13a) staatlichen Leistung, die den Unterhaltsbedarf abdeckt) eingesetzt.
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZR 31/03

    Voraussetzungen der Anrechnung des Kindergeldes; Pauschalierung berufsbedingter

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.01.2011 - 3 K 164/09
    Dies entspricht dem insoweit üblichen Ansatz.(Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Auflage 2008, § 1 Rdnr. 604 m.w.N.; vgl. auch etwa BGH, Urteil vom 09.11.2005 - XII ZR 31/03 - , BeckRS 2005, 14485) Darüber hinaus hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass und weshalb die vom Kläger geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 680, 65 EUR für das Eigenheim im konkreten Fall nicht abgezogen werden können.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 169/06

    Erhebung von Kostenbeiträgen im Bereich der Jugendhilfe

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.01.2011 - 3 K 164/09
    Die Verzögerung der Ausbildung fällt vorliegend nicht entscheidungserheblich ins Gewicht, weil bei der insofern im Einzelfall anzustellenden Bewertung die Gesamtumstände, also das Erziehungsdefizit, die hiermit verbundenen Konsequenzen für die körperliche und seelische Gesundheit der Tochter des Klägers und deren Auswirkungen auf den schulischen Werdegang, zu berücksichtigen sind.(Vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.05.2008 - 3 M 169/06 -, FamRZ 2009, 255 = NJW 2008, 3304 m.w.N.) Ein Vergleich mit einer insofern völlig unauffälligen und ohne Komplikationen absolvierten schulischen Laufbahn mit anschießender Berufsausbildung verbietet sich daher.
  • VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14

    Jugendhilferechtliche Unterrichtungspflicht gegenüber dem Unterhalts- und

    Mangels Berufstätigkeit des Klägers im streitrelevanten Zeitraum wäre unterhaltsrechtlich keine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen i. H. v. 5 % des Nettoeinkommens oder ein höherer realer Abzug(Vgl. zu dieser ständigen Praxis die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011) unter A., Anmerkung 3; ferner z.B. BGH, U. v. 09.11.2005, XII ZR 31/03, juris; VG des Saarlandes, U. v. 28.01.2011, 3 K 164/09, juris.) vorzunehmen gewesen.
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